Neuregelung für das Verbrennen von nichtkompostierbaren pflanzlichen Abfällen

Ab dem 01.01.2022 gelten im Landkreis Mansfeld-Südharz bürgernahe und flexible Möglichkeiten zum Verbrennen von nichtkompostierbaren pflanzlichen Gartenabfällen.

Der Landkreis macht hierbei Gebrauch von § 28 Absatz 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz. Entsprechend dieser Vorschrift können im Einzelfall unter Vorbehalt des Widerrufs Ausnahmen vom Verbot des Verbrennens erteilt werden.

Die Neuregelung für das Verbrennen von nichtkompostierbaren pflanzlichen Gartenabfällen können unter folgendem Link eingesehen werden:



www.mansfeldsuedharz.de/de/verbrennverordnung.html